AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

  1. ALLGEMEINES
    Die nachstehenden Bedingungen von PURE.IT.WORX GmbH (nachfolgend „PURE.IT.WORX“ genannt) gelten für alle Leistungen (Verkauf, Lieferung, Installation, u.ä.), soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, denen PURE.IT.WORX nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt.

  2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
    Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch PURE.IT.WORX, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang allein verantwortlich ist, rechtsverbindlich. Nebenreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inklusive Änderungen bezüglich Liefergegenständen) bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PURE.IT.WORX.

  3. KURZFRISTIGE TERMINABSAGE VON DIENSTLEISTUNGEN
    Termine, in denen wir bereits unsere Consultants im Rahmen eines Auftrags verplant haben und die kurzfristig abgesagt werden, werden entsprechend gehandhabt. D. h. die Zeit wird gebucht und anteilig oder vollständig berechnet. Details lesen Sie unter folgendem Link nach: https://pure-it-worx.com/noshow

  4. PREISE
    Zu den Preisen kommt Mehrwertsteuer in ihrer gesetzlichen Höhe am Tag der Fakturierung hinzu. Zu den ausgewiesenen Preisen für die Liefergegenstände kommen folgende gesondert zu berechnenden Kosten: Verpackungs-, Kabel-, sonstige Installations- und Transportkosten. Sofern Vorberatung gewünscht wird, wird dies gesondert in Rechnung gestellt (siehe auch Ziffer 4).

    Alle Preise gelten stets nur für den einzelnen Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Erhöht PURE.IT.WORX nach Vertragsabschluss die Preise für die vertragliche Leistung im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen oder wegen Lohn-, Material-, oder sonstigen Selbstkostenerhöhungen von zusammen mehr als 5%, so kann sie die vereinbarten Preise insoweit entsprechend erhöhen, als sie ihre Leistung erst nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbringt. Wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

  5. LIEFERUNG UND VERSAND
    Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, entscheidet PURE.IT.WORX über die Versandart ohne eine Gewähr für die sicherste, billigste und schnellste Beförderung zu übernehmen. Auf Wunsch des Auftraggebers werden alle Sendungen ab Gefahrübergang für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfall tritt PURE.IT.WORX die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug an den Auftraggeber ab, sobald er seine vertragliche Leistung erbracht und PURE.IT.WORX die Versicherungsprämie erstattet hat.

  6. GEFAHRÜBERGANG
    Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, nach Aussonderung der Ware mangels einer solchen Anzeige mit dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung das Lager verlässt, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder PURE.IT.WORX neben der Absendung noch weitere Leistungen übernommen hat (z.B. Installation, Transport). Gerät der Auftraggeber mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, auf Ziff. 4 wird hingewiesen.

  7. LIEFER-, INSTALLATIONSFRIST, UNMÖGLICHKEIT, ABNAHME
    Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung von PURE.IT.WORX, jedoch nicht, bevor die vom Auftraggeber gewünschte technische Ausführung völlig geklärt ist. Soweit Teillieferungen zumutbar sind, können diese erfolgen und gesondert in Rechnung gestellt werden.
    Wenn PURE.IT.WORX an der Einhaltung einer Liefer- beziehungsweise Installationsfrist durch Umstände gehindert wird, die nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. PURE.IT.WORX hat es insbesondere nicht zu vertreten, wenn sie selbst nicht beliefert wird, obgleich sie bei zuverlässigen Zulieferern deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat. In wichtigen Fällen wird PURE.IT.WORX Beginn und Ende solcher Hindernisse dem Auftraggeber mitteilen. Wird durch solche Umstände eine Leistung von PURE.IT.WORX unmöglich, so wird PURE.IT.WORX von der entsprechenden Verpflichtung frei. Treten außerhalb des Willens von PURE.IT.WORX liegende Umstände während des Verzuges von PURE.IT.WORX ein, so hat PURE.IT.WORX diese gleichwohl zu vertreten. In Fällen höherer Gewalt bei PURE.IT.WORX oder deren Zulieferern tritt sie solange nicht ein, bis die Störungsursache beseitigt ist. Wird die Störung nicht in angemessener Frist beseitigt, werden die beiderseitigen Vertragspflichten aufgehoben, ohne dass die Parteien Ansprüche gegeneinander geltend machen können. Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Verzugsbeginn schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen setzt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzlichen Frist seinen Rücktritt ankündigt. Ein für den Fall des Leistungsverzuges von PURE.IT.WORX oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Auftraggeber zustehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
    Gerät der Auftraggeber mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so ist PURE.IT.WORX unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei PURE.IT.WORX oder einem Dritten einzulagern und ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5% des auf die nicht abgenommene Menge entfallenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen oder nach Ablauf einer von PURE.IT.WORX gesetzten Nachfrist die nicht abgenommenen Mengen anderweitig zu verkaufen und/oder nach Ablauf der von PURE.IT.WORX gesetzten Nachfrist in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Leistung von PURE.IT.WORX auf ihren Wunsch hin unverzüglich förmlich abzunehmen, sobald ihm die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes von PURE.IT.WORX unter Beweis gestellt worden ist, und die Abnahme schriftlich zu bestätigen.

  8. GEWÄHRLEISTUNG
    Die Gewährleistungspflicht für Leistungen von PURE.IT.WORX beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Tag der betriebsbereiten Aufstellung bei dem Auftraggeber. Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muss der Auftraggeber Beanstandungen wegen unvollständiger Leistung oder äußerlich erkennbarer Mängel der Leistung innerhalb von 2 Wochen seit dem Empfang der Leistung und Beanstandungen wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei PURE.IT.WORX schriftlich vorbringen.
    Für normale Abnutzung insbesondere an Verschleißteilen besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung vom Auftraggeber oder Dritter, fehlerhaft installierter Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Einfluss von Fremdgeräten oder mangelhafte Dienstleistungen Dritter bzw. des Auftraggebers zurückzuführen sind. Eine Gewährleistungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers von der normalen Ausführung der Leistung (z.B. bezüglich der verwendeten Werkstoffe) abgewichen wird. Die PURE.IT.WORX übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass die gelieferte Hardware/Software mit jeder im Markt erhältlichen oder sonstiger Hardware/Software zusammenarbeitet.
    In einem Gewährleistungsfall ist PURE.IT.WORX nach billigem Ermessen unterliegender Wahl verpflichtet, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PURE.IT.WORX auf Verlangen durch Übersendung eines beanstandeten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. Ersatz zu leisten. Ersetzte Teile werden Eigentum von PURE.IT.WORX. Der Auftraggeber hat darüber hinaus das Recht auf Wandlung oder Minderung nur, wenn die Mängelbeseitigung nicht nach spätestens zwei Versuchen zum Erfolg führt oder wenn PURE.IT.WORX sich auf eine begründete Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist von 3 Wochen nicht äußert. Die Haftung für wesentliche Fremderzeugnisse von PURE.IT.WORX beschränkt sich zunächst darauf, dass sie ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten des mangelhaften Fremderzeugnisses an den Auftraggeber lastenfrei abtritt. Führt die Inanspruchnahme des Lieferanten nicht zum Erfolg, haftet PURE.IT.WORX subsidiär nach Maßgabe der Bestimmungen 7. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber PURE.IT.WORX alle Aufwendungen zu ersetzen, die PURE.IT.WORX dadurch entstanden sind.

  9. GESAMTHAFTUNG
    Eine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie Büromaschinen, PC, Netzwerke, Controller, Treiber und Software aller Art ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten haftet PURE.IT.WORX begrenzt. PURE.IT.WORX haftet ferner begrenzt für die Verletzung von Kardinalspflichten. Bei Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet PURE.IT.WORX begrenzt, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt oder vertragliche Zusicherungen nicht erfüllt werden. In allen übrigen Fällen haftet PURE.IT.WORX für deren Verhalten nur insoweit, als sie diese – ohne eine Rechtspflicht hierzu – gegen ein solches Risiko tatsächlich versichert hat, und zwar begrenzt auf die tatsächlich versicherten Risiken und Versicherungssummen. Darüber hinaus haftet PURE.IT.WORX für das Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen nicht, und zwar unabhängig von Art und Ursache eines Schadens.

  10. ZAHLUNG
    Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von PURE.IT.WORX sind sofort und ohne Rechnungsabzug spätestens eine Woche ab dem Rechnungsdatum zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Davon ausgenommen sind Lastschrifteinzugsfahren und Vorauskasse-Rechnungen. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt, es sei denn, dass dieses auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen beruht. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zzgl. Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.
    Bei Überschreitung der Zahl von Zahlungszielen ist PURE.IT.WORX zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank bzw. ab dem 01.01.2002 über dem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank bezogen auf den Rechnungsendbetrag berechtigt. Dem Auftraggeber steht jederzeit der Nachweis offen, dass der PURE.IT.WORX entstandene Schaden geringer als die verlangten Verzugszinsen ist.

  11. SICHERUNGEN, INSBESONDERE EIGENTUMSVORBEHALT
    Bis zur gänzlichen Zahlung des Preises für die jeweilige Leistung bleibt die gelieferte Ware Eigentum von PURE.IT.WORX. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
    Gelieferte Erzeugnisse bleiben Eigentum von PURE.IT.WORX bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die PURE.IT.WORX gegen den Auftraggeber aus dem Liefervertrag zustehen. PURE.IT.WORX ist berechtigt, ihrem Eigentumsvorbehalt unterliegende Liefergegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen alle versicherungswürdigen Risiken zu versichern, es sei denn, der Auftraggeber weist das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach. Liefergegenstände dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang und nicht mehr nach einer Zahlungseinstellung veräußert oder verarbeitet werden. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so tritt er PURE.IT.WORX schon jetzt alle ihm aus der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von PURE.IT.WORX wegen welcher der Eigentumsvorbehalt besteht. Der Auftraggeber ist zum Einzug der an PURE.IT.WORX abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, es sei denn, der Auftraggeber stellt seine Zahlungen ein oder die GmbH widerruft diese Ermächtigung. Der Auftraggeber hat auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Liefergegenstände veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug und Nachfristsetzung, ist PURE.IT.WORX berechtigt, die Herausgabe zu verlangen und die Ware beim Auftraggeber abzuholen, ohne dass sie deswegen zuvor vom Vertrag zurücktreten müsste. Der Auftraggeber hat insoweit kein Recht zum Besitz. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn PURE.IT.WORX dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zwingenden Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes bleiben hierdurch unberührt. Der Auftraggeber darf dem Eigentumsvorbehalt von PURE.IT.WORX unterliegende Gegenstände nicht verpfänden und nicht sicherungsübereignen. Er ist verpflichtet, alle Rechte von PURE.IT.WORX aus den vorstehenden Sicherungsbestimmungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen, zu wahren, insbesondere bei Pfändungsandrohungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand auf das Eigentum von PURE.IT.WORX hinzuweisen und PURE.IT.WORX jede trotzdem erfolgte Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 20%, so kann der Auftraggeber insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von PURE.IT.WORX verlangen.

  12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
    Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort für sämtliche Zahlungs- und sonstige Vertragsverpflichtungen gegenüber Kaufleuten der Sitz der GmbH. Der Erfüllungsort für Lieferungen ist der Versandort. Für alle Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren, ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz von PURE.IT.WORX – Ulm -. PURE.IT.WORX behält sich jedoch vor, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen verbindlich.

  13. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
    Der Kunde erteilt PURE.IT.WORX die Befugnis, die in Erfüllung des Auftrages angefallenen Arbeitsergebnisse als Referenz und zur Eigenwerbung zu verwenden. Der PURE.IT.WORX vom Kunden überlassenen Vorlagen und Gestaltungselemente werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde über die dafür notwendigen Rechte verfügt.

  14. GEHEIMHALTUNG
    PURE.IT.WORX ist berechtigt, den Kunden nach der Abnahme als Referenzkunden zu benennen, es sei denn, der Kunde untersagt dies schriftlich aus wichtigem Grund.